Satzung


- § 1 -

Allgemeines

(1)     Der Verein trägt den Namen Adler Fan-Club „Playoffgsichter“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Fan-Club „Playoffgsichter“ e.V.

(2)     Zweck des Vereines ist die Unterstützung der Adler Mannheim Eishockey GmbH, der Nachwuchsförderung der Jungadler Mannheim und der Förderung des geselligen Beisammenseins von Eishockeyfans im Allgemeinen. Wir sind ein Club, dessen Mitglieder sich aus Spaß am Eishockeysport zusammengeschlossen haben.

(3)     Die Möglichkeit zur Aufnahme in den Club besteht für alle Interessenten. Minderjährige benötigen zur Aufnahme das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten.

(4)     Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Juli 2002 eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

 

- § 2 -

Sitz des Vereins

(1)     Der Sitz des Vereins ist Walldorf. Die Vereinsadresse lautet: ( Adresse des ersten Vorsitzenden )

 

- § 3 -

Mitgliedschaft

(1)     Interessenten auf eine Mitgliedschaft, welche die Bedingungen des §1 Abs.3 erfüllen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2)     Die Aufnahmegebühr beträgt 15,- € und gilt für alle Mitglieder. Sie ist bei Abgabe des Aufnahmeantrags zu entrichten.

(3)     Kinder von Mitgliedern erhalten auf Antrag bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine beitragsfreie Mitgliedschaft.

(4)     Mitglieder, welche einmal aus dem Club ausgeschlossen worden sind, können nicht wieder aufgenommen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder, welche aus dem Club ausgetreten sind, können nur mit einstimmiger Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung wieder aufgenommen werden.

(5)     Unter gewissen Voraussetzungen (z.B. längerer Auslandsaufenthalt, berufliche Gründe etc.) besteht die Möglichkeit einer so genannten ruhenden Mitgliedschaft. Über den Antrag hierzu entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall.

(6)     Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur schriftlich möglich und muss mindestens 8 Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand vorliegen. Die Kündigung wird dann zum 01. Juli des Folgejahres rechtskräftig.


 

 

- § 3a -

Verhalten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder des Clubs treten in der Öffentlichkeit so auf, dass sie dem positiven Image der Eishockey-Fans nicht schaden.

(2)     Die Mitglieder des Clubs verhalten sich gegenüber Fans anderer Vereine, sowie offiziellen Vertretern des DEB und anderer Verbände gegenüber sportlich fair und objektiv.

(3)     Die Mitglieder des Clubs leisten den Anordnungen der Ordnungskräfte innerhalb und außerhalb des Stadions - auch und insbesondere auswärts - Folge und unterstützen deren Arbeit im Rahmen Ihrer Möglichkeiten.

(4)     Die Mitglieder des Clubs werfen keine Gegenstände auf die Eisfläche oder in Richtung irgendwelcher Zuschauer.

(5)     Die Mitglieder des Clubs verhalten sich vor, während und nach dem Spiel so, wie es im Allgemeinen bei Eishockey-Fans üblich ist, d.h. ruhig und friedlich sowohl Sachen, als auch Personen gegenüber.

(6)     Verstößt ein Mitglied gegen einen oder mehrere Punkte des §3a., so hat dieses den sofortigen Ausschluss aus dem Club zur Folge. Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand.

 

- § 4 -

Beitrag

(1)     Der Jahresbeitrag beträgt 5,- € und ist jeweils bis spätestens 30.06. im Voraus zu entrichten. Die Zahlungsmöglichkeiten sind dem Aufnahmeantrag zu entnehmen.

(2)     Bei Beitragsrückstand erfolgt innerhalb eines Jahres eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Nach Erhalt dieser Zahlungsaufforderung sind die noch offenen Beiträge innerhalb von vier Wochen zu zahlen, ansonsten erlischt die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt automatisch, die offenen Beiträge sind jedoch zu entrichten.

(3)     Die jeweiligen Beiträge werden auf ein Girokonto eingezahlt. Bevollmächtigte für dieses Konto sind der 1. Vorsitzende und der 1. + 2. Kassierer des Clubs.

(4)     Die Beiträge dienen der Finanzierung von Club-Veranstaltungen und zur Deckung der Verwaltungskosten.

 

- § 5 -

Mitgliederversammlungen

(1)     Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt (siehe § 5a.). Weitere Versammlungen werden bei Bedarf durch den Vorstand einberufen.

(2)     Der Vorstand kann ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig sind.

(3)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.


 

 

- § 5a -

Jahreshauptversammlung

(1)     Die Jahreshauptversammlung findet jeweils zwischen Mitte September und Mitte Oktober eines jeden Jahres im Vereinslokal statt.

(2)     Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand, unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3)     Anträge an die Jahreshauptversammlung aus Reihen der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Hierfür genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4)     Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählen die anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte eine(n) Versammlungsleiter(in).

(5)     Die Jahreshauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 51 % der Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit, sonstige Beschlüsse einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, findet am selben Abend eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(6)     Auf der Jahreshauptversammlung steht die Entlastung des Vorstandes und der Kassierer auf dem Programm.

(7)     Die neu anzusetzenden Wahlen finden nach demokratischem Recht statt. Die Neuwahlen betreffen die beiden Vorsitzenden, die beiden Kassierer, den Geschäftsführer, den Schriftführer und den Beisitzer sowie die beiden - nicht zum erweiterten Vorstand gehörenden - Kassenprüfer und finden alle fünf Jahre statt. Zur Wahl eines der o.g. Vorstandsmitglieder genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8)     Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Sie muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der, bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder, dieses beantragt.

(9)     Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer oder Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

- § 6 -

Organe

(1)     Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


 

 

- § 7 -

Vorstand

(1)     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2)     Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 50,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

(3)     Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende(n)

2. Vorsitzende(n)

1. Kassierer(in)

2. Kassierer(in)

Geschäftsführer(in)

Schriftführer(in)

1. Beisitzer(in)

2. Beisitzer(in)

 

- § 8 -

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

(1)     Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a.        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b.       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c.        Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

d.       Planung und Durchführung von Veranstaltungen

(2)     Geht der Vorstand Verpflichtungen für den Verein ein, so muss er die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.

 

- § 9 -

Veranstaltungen

(1)     Am Ende einer jeder Eishockey Saison findet eine Jahresabschlussfeier des Clubs statt. Der Termin für diese Feier wird rechtzeitig bekannt gegeben.

(2)     Veranstaltungen werden durch den Vorstand bekannt gegeben. Bei Bedarf werden Auswärtsfahrten angeboten.


 

 

- § 10 -

Anerkennung

(1)     Jedes Mitglied erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag diese Satzung an.

 

- § 11 -

Inkrafttreten

(1)     Die Satzung tritt mit Beschluss der Versammlung vom 11.Mai 2002 in Kraft.

 

- § 12 -

Auflösung

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zwecke, mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür bedarf es einer ¾  Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(2)     Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist zu 100 % dem Nachwuchs der „ Jungadler Mannheim“ zur Verfügung zu stellen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Geld unmittelbar und ausschließlich der Förderung des Jugend-Eishockeysports verwendet werden darf.

 

Walldorf, den 11.Mai 2002

 


 

Anhang I

Fairplay Charta
des VDEFC und SEHFV

(1)     Jeder echte Eishockey Fan beherzigt bei seinem Auftreten in und um die Eisstadien folgende Punkte:

1.            Wir Eishockey Fans unterstützen die eigene Mannschaft und freuen uns, wenn unser Team mit spielerischem Können, Kampfgeist, gesunder Härte und Fairness versucht, das Spiel zu gewinnen.

2.            Wir Eishockey Fans stellen uns hinter jeden Spieler und Trainer, welche die Grenze zwischen Härte und Brutalität kennen und einhalten.
Wir distanzieren uns von jenen Spielern und Trainern, welche mit voller Absicht die Grenzen der Fairness überschreiten und Verletzungen des Gegners in Kauf nehmen.

3.            Wir Eishockey Fans akzeptieren jede gegnerische Mannschaft und deren Fans, denn ohne diese gibt es keine Eishockeyspiele. Wir betrachten gegnerische Mannschaften und deren Fans nicht als unsere Feinde.

4.            Wir Eishockey Fans wissen, dass ein Eishockeyspiel ohne Spielleiter nicht stattfinden kann.
Wir wollen ihnen ihre Aufgabe nicht zusätzlich erschweren.

5.            Wir Eishockey Fans respektieren, dass die Eisfläche vor, während und nach dem Spiel nur für Spieler und Schiedsrichter bestimmt ist.
Wir werfen keine Gegenstände auf das Eisfeld, weil wir wissen, wie gefährlich dies für die Aktiven ist.

6.            Wir Eishockey Fans wissen, dass Siege und Niederlagen zum Sport gehören.
Wir unterstützen das "Siegen um jeden Preis" nicht und empfinden Niederlagen nicht als Katastrophen.

(2)     Die Fairplay-Charta ist als Ergänzung des § 3a Bestandteil der Satzung


 

 

Anhang II

 

Liste der Gründungsmitglieder:

 Heike Stangl
Willi Stangl
Carmen Menger
Dieter Reichenbach
Mike Steidel
Jochen Spannagel
Steffen Seeberger
Karl Bucher

 

Anhang III

 

Vorstand:

 

1. Vorsitzender
Willi Stangl
2. Vorsitzender
Mike Steidel
1. Kassierer
Dieter Reichenbach
2. Kassiererin
Carmen Menger
Geschäftsführer
Jochen Spannagel
Schriftführerin
Heike Stangl
1. Beisitzer
Steffen Seeberger
2. Beisitzer
Karl Bucher

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Anhang zur Satzung (22.09.2018):

 

 

 

Folgende Daten, die auf dem Mitgliedsantrag mit einem Sternchen versehen sind,
werden von Mitgliedern gespeichert:

 

  • Nachname
  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum

 

Alle weiteren Daten, die auf dem Mitgliedsantrag freiwillig gegeben werden können,
werden dann auch gespeichert.
Dazu gehören:

 

  • Telefon-/ Handynummer
  • Emailadresse

 

Es haben nur Mitglieder aus der Vorstandschaft Zugriff auf diese Daten.
Selbstverständlich werden die Daten nicht an Dritte weitergegeben.

 

Freiwillige Angaben können jederzeit widerrufen werden.

 

Ebenso werden die freiwilligen Angaben nach Austritt aus dem Verein gelöscht.
Die Pflichtangaben müssen noch aufbewahrt werden.